LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2018
8 Sa 1221/17
Normen:
AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3415/14

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 1221/17

DRsp Nr. 2019/1070

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den AVR-DW EKD

Orientierungssätze: Einzelfall einer Eingruppierung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus als Gesundheitspfleger tätigen Mitarbeiters nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht.

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nach den AVR-DW EKD/AVR-DD setzt voraus, dass eine Arbeitnehmerin Tätigkeiten verrichtet, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. Dies setzt substantiierten Vortrag voraus, dass der Arbeitgeber dem examinierten Krankenpflegepersonal ohne Fachweiterbildung identische Tätigkeiten überträgt, wie dem examinierten Krankenpflegepersonal mit Fachweiterbildung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2014 - 15 Ca 3415/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR-DW EKD Entgeltgruppe 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD).

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