BAG - Urteil vom 30.09.2015
4 AZR 563/13
Normen:
Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2008) § 2; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2008) § 7; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2008) § 8 Entgeltgruppe 6 und 7; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2012, in Kraft getreten am 1. April 2012) Präambel; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2012, in Kraft getreten am 1. April 2012) § 4 Nr. 4; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2012, in Kraft getreten am 1. April 2012) § 7; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2012, in Kraft getreten am 1. April 2012) § 8 Entgeltgruppe 6 und 7; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2012, in Kraft getreten am 1. April 2012) § 11; Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten (AAB, Stand Februar 2011) § 4;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 11
BB 2016, 1076
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1575/12
ArbG Bochum, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 527/12

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich

BAG, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 563/13

DRsp Nr. 2016/8037

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich

Orientierungssätze: 1. Eine Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich kann ein Entgelt nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 des § 8 GBV Entgeltsystem 2008 aufgrund der eigenständigen Stufenzuordnungsregelung des § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008 erst nach dreijähriger Ausübung der Tätigkeit beanspruchen. 2. Demgegenüber ist nach § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 ein solcher Aufstieg in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 des § 8 GBV Entgeltsystem 2012 bereits nach der vertraglich vereinbarten Einarbeitungszeit möglich, wenn die "Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 ver.di-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren". 3. Die Regelung des § 4 Abs. 4 GBV Entgeltsystem 2012 ist ab dem 1. April 2012 grundsätzlich auch auf diejenigen Beschäftigten anzuwenden, deren Tätigkeit bereits unter Geltung der GBV Entgeltsystem 2008 einer Entgeltgruppe und -stufe zugeordnet wurde. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV Entgeltsystem 2012 bleiben lediglich "rechtskräftige Um- und Eingruppierungen" unberührt. Dies setzt eine gerichtliche Entscheidung über die Um- oder Eingruppierung voraus, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig ist.