LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2017
11 Sa 437/17 E
Normen:
BGleiG § 28 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 486/16

Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 437/17 E

DRsp Nr. 2018/504

Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten

Auch wenn eine Gleichstellungsbeauftragte nach dem BGleiG zu 100 % von der Arbeitsleistung freigestellt ist, stellt die Tätigkeit in Ausübung ihres Amtes nicht die übertragene Tätigkeit im Sinn des § 12 TVöD dar.

1. Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte ist für die tarifliche Eingruppierung nicht rechtserheblich. 2. Die Vergütung einer Gleichstellungsbeauftragten ist in § 28 Abs. 1 BGleiG ausdrücklich erwähnt; insoweit liegt eine deutliche gesetzgeberische Entscheidung vor, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht als dienstliche Aufgabe zu übertragen und eine entsprechende Vergütung zu zahlen. 3. Bezüglich des beruflichen Aufstieges sieht § 28 Abs. 1 Satz 2 BGleiG ausdrücklich eine Anknüpfung an die berufliche Entwicklung vor, wie diese ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg - 4 Ca 486/16 E - vom 13.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGleiG § 28 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin, die seit dem Jahr 2006 als Gleichstellungsbeauftragte zu 100 % von der Arbeitsleistung freigestellt ist.