LAG Thüringen - Urteil vom 14.06.2018
2 Sa 9/18
Normen:
TV ATZ-TgDRV § 4; TVÜ-TgDRV § 27 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 711/16

Eingruppierung einer Hauptsachbearbeiterin Regress nach der Neuregelung der Entgeltgruppen 9a-c nach dem TV EntgO-DRV

LAG Thüringen, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 9/18

DRsp Nr. 2018/15956

Eingruppierung einer Hauptsachbearbeiterin Regress nach der Neuregelung der Entgeltgruppen 9a-c nach dem TV EntgO-DRV

1. Ein Arbeitnehmer hat während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zumindest Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. 2. Eine bislang in die Entgeltgruppe 9 des TV-TgDRV eingruppierte Hauptsachbearbeiterin Regress ist nach der Neuregelung der Entgeltgruppe 9 nach dem TV EntgO-DRV in die Entgeltgruppe 9c einzugruppieren.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 29. Juni 2016 - 5 Ca 711/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01. Juni 2015 nach Entgeltgruppe 9c TV-TgDRV zu vergüten.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV ATZ-TgDRV § 4; TVÜ-TgDRV § 27 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.