LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.06.2014
6 Sa 512/12 E
Normen:
AVR-DW-EKD § 12 Abs. 2; AVR-DW-EKD § 12 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1784/12

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin im therapeutischen Bereich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschlandunbegründete Vergütungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Erforderlichkeit anwendungsbezogener wissenschaftlicher Kenntnisse

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 512/12 E

DRsp Nr. 2015/15851

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin im therapeutischen Bereich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland unbegründete Vergütungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Erforderlichkeit anwendungsbezogener wissenschaftlicher Kenntnisse

1. Ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Arbeitsverträgen und Eingruppierungsanweisungen, dass die Arbeitnehmerin eine Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin (HEP) im therapeutischen Bereich schuldet, ändert daran eine von der Arbeitnehmerin vereinbarungsgemäß in den Jahren 1995 bis 1999 absolvierte weitere Ausbildung zur Musiktherapeutin nichts, wenn die Parteien in Änderungsverträge aus den Jahren 2000 und 2004 die arbeitsvertraglich zu erbringende Tätigkeit der Arbeitnehmerin unverändert "fortgeschrieben" haben. 2. Die Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin (HEP) ist nicht im Richtbeispielkatalog der Entgeltgruppe 9 AVR-DW-EKD sondern im Richtbeispielkatalog der Entgeltgruppe 7 AVR-DW-EKD aufgeführt.