BAG - Urteil vom 04.07.2012
4 AZR 694/10
Normen:
Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR-DW EKD) § 12, Entgeltgruppe 7, 8;
Fundstellen:
AuR 2013, 100
DB 2013, 640
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 664/10
ArbG Iserlohn, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 300/10

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin nach AVR-DW EKD

BAG, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 694/10

DRsp Nr. 2012/23692

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin nach AVR-DW EKD

Orientierungssätze: 1. Für die Eingruppierung nach den AVR-DW EKD ist nach deren § 12 Abs. 3 die auszuübende Tätigkeit und nicht die berufliche Ausbildung des Beschäftigten maßgebend. Daher ist für die tatbestandliche Erfüllung eines Richtbeispiels zu den Entgeltgruppen der AVR-DW EKD das jeweilige Berufsbild der übertragenen Tätigkeit und nicht der erworbene Berufsabschluss von Bedeutung. 2. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Dieser muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 2010 - 19 Sa 664/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: