LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.04.2020
5 Sa 119/19
Normen:
TVG § 1; TVöD (VKA) § 12; BNatSchG § 14; BNatSchG § 13; NatSchG MV § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 249/18

Eingruppierung einer in der Unteren Naturschutzbehörde tätigen Diplom-Gartenbauingenieurin nach dem TVöD-VKA

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 119/19

DRsp Nr. 2020/8064

Eingruppierung einer in der Unteren Naturschutzbehörde tätigen Diplom-Gartenbauingenieurin nach dem TVöD -VKA

1. Die naturschutzrechtliche Prüfung von Eingriffen in Natur und Landschaft kann eine Ingenieurstätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA (Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit) sein. 2. Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.04.2019 - 3 Ca 249/18 - abgeändert.

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als weiteres Arbeitsentgelt für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2018 € 882,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.

b) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.10.2018 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD (VKA) zu vergüten.