LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2005
10 Sa 970/04
Normen:
MTV Einzelhandel (Rheinland-Pfalz) § 3 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1185/04

Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel bei Tätigkeit in dem einem Verbrauchermarkt angegliederten separaten Getränkemarkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 970/04

DRsp Nr. 2005/12303

Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel bei Tätigkeit in dem einem Verbrauchermarkt angegliederten separaten Getränkemarkt

Der einem Verbrauchermarkt angegliederter Getränkemarkt kann eingruppierungsrechtlich keineswegs zusammen mit dem "Restmarkt" als Einheit behandelt werden, wenn der Getränkemarkt über einen eigenen Ein- und Ausgang verfügt, ausschließlich dort angebotene Waren bezahlt werden und der Getränkemarkt weder hinsichtlich seiner Größe noch seines Warenangebots als Verbrauchermarkt angesehen werden kann.

Normenkette:

MTV Einzelhandel (Rheinland-Pfalz) § 3 § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt in Ramstein einen Einzelhandelsmarkt. Dieser besteht zum einen aus einem Lebensmittel - Selbstbedienungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 4500 qm und zum anderen aus einem Getränkemarkt, der eine Verkaufsfläche von 430 qm hat. Der Getränkemarkt verfügt über einen eigenen Ein- und Ausgang. Kunden des Lebensmittelmarktes ist es nicht möglich, mit Waren aus dem Lebensmittelmarkt in den Getränkemarkt zu gelangen, ohne zuvor die Kassenzone des Lebensmittelmarktes zu passieren und dort die Ware zu bezahlen.