Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Beklagte betreibt in Ramstein einen Einzelhandelsmarkt. Dieser besteht zum einen aus einem Lebensmittel - Selbstbedienungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 4500 qm und zum anderen aus einem Getränkemarkt, der eine Verkaufsfläche von 430 qm hat. Der Getränkemarkt verfügt über einen eigenen Ein- und Ausgang. Kunden des Lebensmittelmarktes ist es nicht möglich, mit Waren aus dem Lebensmittelmarkt in den Getränkemarkt zu gelangen, ohne zuvor die Kassenzone des Lebensmittelmarktes zu passieren und dort die Ware zu bezahlen.
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