BAG - Urteil vom 03.12.1997
10 AZR 222/97
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern vom (22. Juni 1995 - GTV 1995) § 2 B;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel
BB 1998, 1904
NZA-RR 1999, 331
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2642/95
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06. Februar 1997 1 Sa 39/96 ,

Eingruppierung einer Kinderbetreuerin in der Kinderstube eines Möbelmarktes

BAG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 222/97

DRsp Nr. 1998/4358

Eingruppierung einer Kinderbetreuerin in der Kinderstube eines Möbelmarktes

»Die Tätigkeit als Kinderbetreuerin in der Kinderstube eines Möbelhauses, die darin besteht, Kinder von Kunden zu beaufsichtigen und zu betreuen, während die Eltern einkaufen, ist nicht als Tätigkeit einer Kindergärtnerin im Sinne der Einzelhandelstarifverträge anzusehen.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern vom (22. Juni 1995 - GTV 1995) § 2 B;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Gehaltsansprüche.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Möbelmarkt als "Kinderbetreuerin/Springerin" beschäftigt; ihre Tätigkeit besteht darin, die Kinder von Kunden zu beaufsichtigen und zu betreuen, während die Eltern einkaufen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übte die Klägerin diese Tätigkeit zu etwa 25 Stunden in der Woche aus (die Beklagte hat dies in der Berufungsinstanz bestritten); im übrigen ist die Klägerin in der Verwaltung tätig. Die Klägerin hat eine abgeschlossene Ausbildung als Krippenerzieherin mit staatlicher Anerkennung.