LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.03.2014
4 Sa 165/13
Normen:
MTV Ersatzkassen § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 967/12

Eingruppierung einer Krankenkassenangestellten bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 165/13

DRsp Nr. 2014/17451

Eingruppierung einer Krankenkassenangestellten bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist im Grundsatz sachlich begründet und entspricht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützten Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.05.2013 - 55 Ca 967/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Ersatzkassen § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) mit seinen Anlagen in der für die DAK jeweils neuesten Fassung Anwendung. Nach § 10 EKT-Manteltarifvertrag richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen gemäß Anlage 5 zum EKT, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit entspricht.