1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.05.2013 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) mit seinen Anlagen in der für die DAK jeweils neuesten Fassung Anwendung. Nach § 10 EKT-Manteltarifvertrag richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen gemäß Anlage 5 zum EKT, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit entspricht.
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