BAG - Urteil vom 25.06.2015
6 AZR 383/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1-2; Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Erfüller-Erlass) vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 5) i.d.F. des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) Nr. 1.1; Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüller-Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) i.d.F. des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) Nr. 1.15; Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüller-Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) i.d.F. des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) Nr. 1.16; Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüller-Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) i.d.F. des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) Nr. 1.17; Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüller-Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) i.d.F. des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) Nr. 8.5; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (HSU-Erlass) vom 21. Dezember 2009 (ABl. NRW. 2010 S. 93) i.d.F. des Runderlasses vom 8. Juni 2011 (ABl. NRW. S. 373) Nr. 7.1; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (HSU-Erlass) vom 21. Dezember 2009 (ABl. NRW. 2010 S. 93) i.d.F. des Runderlasses vom 8. Juni 2011 (ABl. NRW. S. 373) Nr. 7.2; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (HSU-Erlass) vom 21. Dezember 2009 (ABl. NRW. 2010 S. 93) i.d.F. des Runderlasses vom 8. Juni 2011 (ABl. NRW. S. 373) Nr. 7.3;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Lehrer Nr. 119
BAGE 152, 82
BB 2015, 1715
BB 2015, 2163
EzA-SD 2015, 12
EzA-SD 2015, 7
MDR 2015, 1307
MDR 2015, 8
NVwZ 2015, 6
NZA 2015, 6
NZA-RR 2015, 649
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 25.06.2015
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 44/14
ArbG Mönchengladbach, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2787/13

Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen UnterrichtAuslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bindung an die dort aufgeführte Vergütungsgruppe

BAG, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 383/14

DRsp Nr. 2015/11031

Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bindung an die dort aufgeführte Vergütungsgruppe

Die Nichtberücksichtigung von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, die die entsprechende Lehrbefähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach besitzen, bei den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L nach dem Erfüller-Erlass bzw. dem Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt, sondern führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Orientierungssätze: 1. Die in Lehrer-Eingruppierungsrichtlinien einseitig festgelegten Entgeltregelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. 2. Lehrer-Eingruppierungsrichtlinien sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte des jeweiligen Hoheitsträgers gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren.