LAG Chemnitz - Urteil vom 25.03.2004
6 Sa 272/03
Normen:
ZPO § 256 ; ZPO § 258 ; BAT-O § 11 Satz 2 ; BAT-O § 22 ; BAT-O § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3668/02

Eingruppierung einer Lehrerin kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 272/03

DRsp Nr. 2004/7131

Eingruppierung einer Lehrerin kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung

Ist im Änderungsvertrag zum Arbeitvertrag die Eingruppierung ausdrücklich an die Schülerzahlen der Grundschule gekoppelt worden und soll entsprechend den Schülerzahlen nach der Bundesbesoldungsordnung A höher- oder rückgruppiert werden, steht der Lehrkraft eine den Schülerzahlen entsprechende Eingruppierung zu.

Normenkette:

ZPO § 256 ; ZPO § 258 ; BAT-O § 11 Satz 2 ; BAT-O § 22 ; BAT-O § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in dem Zeitraum vom 1.8.2001 bis zum 31.7.2002.

Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Änderungsvertrages vom 17.2.1998 seit dem 1.8.1998 als Leiterin der Grundschule ... tätig. In diesem Änderungsvertrag haben die Parteien - nach vorangegangenem Schriftwechsel, wegen dessen Einzelheiten insb. auf Bl. 53-54 d. GA ergänzend Bezug genommen wird - u. a. vereinbart:

"§ 2

Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 11 Nr. 2 BAT-O sowie i.V.m. der Bundesbesoldungsordnung A für die Tätigkeit als Schulleiterin einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern.

§3