BAG - Urteil vom 28.09.1994
4 AZR 717/93
Normen:
BAT-O § 11 Satz 2;
Fundstellen:
NZA 1995, 860
Vorinstanzen:
LAG Berlin - Urteil vom 04. August 1993 - 8 Sa 52 u. 60/93,
ArbG Berlin, vom 16.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3848/92

Eingruppierung einer Lehrerin nach dem BAT-O

BAG, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 717/93

DRsp Nr. 1995/3118

Eingruppierung einer Lehrerin nach dem BAT-O

»1. Es wird dabei verblieben, daß Lehrer für untere Klassen einer allgemeinbildenden Schule in den neuen Bundesländern nach §§ 22, 23 BAT-O in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Sonderregelung 2 l I BAT-O einzugruppieren sind, was dazu führt, daß sie in die Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. 2. Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 können in die Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 einzureihen sein. Eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 11 kann erfolgen, wenn diese Lehrer entweder eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 10 zurückgelegt haben. 3. Die Höherstufung von A 10 nach A 11 steht im pflichtgemäßen, aber auch auszuübenden Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde, die den Stellenkegel einerseits, aber auch die Befähigung des Lehrers andererseits berücksichtigen muß. 4. Es bestehen keine Rechtsbedenken, daß in einem Tarifvertrag für die Eingruppierung von Lehrern auf die für Beamte bestehenden Grundsätze verwiesen wird, wenn damit eine weitgehende Gleichbehandlung von angestellten und verbeamteten Lehrkräften erreicht werden soll.