BAG - Urteil vom 16.04.2015
6 AZR 71/14
Normen:
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995) Art. 7 Abs. 1; Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995) Art. 7 Abs. 2; Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995) Art. 7 Abs. 3; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG - vom 5. August 2010) Art. 3 Abs. 1 S. 3; Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG - vom 5. August 2010) Art. 15 Abs. 1; Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG - vom 5. August 2010) Art. 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG - vom 5. August 2010) Art. 58 Abs. 3; Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG - vom 5. August 2010) Art. 58 Abs. 6 S. 3; Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG - vom 5. August 2010) Art. 61 Abs. 1 S. 1; Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG - vom 5. August 2010) Art. 70 Abs. 2; Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV - vom 1. April 2009) § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV - vom 1. April 2009) § 49; Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrichtlinien) A Nr. 3; Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrichtlinien) F I Nr. 1; Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT [Eingruppierungsrichtlinien - berufliche Schulen] mit Stand vom 1. Oktober 1994) I A Nr. 1 und Nr. 4;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Lehrer Nr. 117
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 506/13
ArbG München, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 9255/12

Eingruppierung einer Lehrkraftan einer städtischen BerufsschuleErfüllung der Mindestwartezeit für eine Höhergruppierung

BAG, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 71/14

DRsp Nr. 2015/10937

Eingruppierung einer Lehrkraftan einer städtischen Berufsschule Erfüllung der Mindestwartezeit für eine Höhergruppierung

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft die regelmäßige Höhergruppierung angestellter Lehrer davon abhängig macht, dass sie die Mindestwartezeit beamteter Lehrer für eine Regelbeförderung erfüllt haben und dass es sich um sog. "Erfüller" handelt, die sämtliche laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. 2. Auch angestellte Lehrerinnen und Lehrer müssen vor einer Beförderung in ein höheres Amt regelmäßig die entsprechenden Probezeiten eines vergleichbaren Beamten durchlaufen haben. 3. Für den Beginn der Probezeit ist wiederum auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem eine in einem anderen Bundesland erworbene Lehramtsqualifikation als gleichwertig anerkannt worden ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2013 - 4 Sa 506/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995) Art. 7 Abs. 1; Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995) Art. 7 Abs. 2;