Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.01.2015 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.01.2012 nach Entgeltgruppe 6 der Arbeitsvertragsordnung der D.R-S zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge seit 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
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