LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2015
1 Sa 3/15
Normen:
BAT § 22 Abs. 1; BAT § 23; AVO-DRS § 12; AVO-DRS § 13; AVO-DRS-Ü § 4; AVO-DRS-Ü § 17 Abs. 1 S. 1; AVO-DRS-Ü Anlage 2;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 420/13

Eingruppierung einer Mesnerin zur Unterstützung der liturgischen Dienste bei Gottesdiensten sowie der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 3/15

DRsp Nr. 2015/14515

Eingruppierung einer Mesnerin zur Unterstützung der liturgischen Dienste bei Gottesdiensten sowie der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars

Die Tätigkeit einer Mesnerin stellt einen einzigen großen Arbeitsvorgang im eingruppierungsrechtlichen Sinn dar. Dieser Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf bei der Tätigkeitsbewertung nicht in einfachere und schwierigere Tätigkeiten aufgespalten werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.01.2015 - 3 Ca 420/13 - teilweise abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.01.2012 nach Entgeltgruppe 6 der Arbeitsvertragsordnung der D.R-S zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge seit 01.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1; BAT § 23; AVO-DRS § 12; AVO-DRS § 13; AVO-DRS-Ü § 4; AVO-DRS-Ü § 17 Abs. 1 S. 1; AVO-DRS-Ü Anlage 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.