BAG - Urteil vom 16.06.1993
4 AZR 317/92
Normen:
BGB § 134, § 612 Abs. 2; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1; VKA (BAT Anlage 1 a Angestellte an Musikschulen);
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 2 BeschFG 1985
BB 1993, 2024
BB 1993, 2024, 2532
BB 1993, 2532
DB 1993, 2288
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 31
NZA 1994, 133
NZA 1994, 133 (Ls)
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, ArbG Elmshorn, vom 23.06.1992vom 01.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 557/91 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 58/91

Eingruppierung einer Musikschullehrerin

BAG, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 317/92

DRsp Nr. 1993/3280

Eingruppierung einer Musikschullehrerin

»1. Wird mit einer in Teilzeitarbeit beschäftigten Musikschullehrerin nur eine Stundenvergütung vereinbart, so ist die Vergütungsabrede unwirksam, wenn die Stundenvergütung geringer ist als die anteilmäßige Vergütung für Vollzeitbeschäftigte. 2. Es stellt nach dem Tarifvertrag für Musikschullehrer keinen sachlichen Grund dar, teilzeitbeschäftigte Musikschullehrer geringer zu vergüten, wenn sie nur eine künstlerische, aber keine pädagogische Ausbildung haben. Insoweit differenziert der Tarifvertrag nicht. 3. War der Musikschullehrer vor seiner Anstellung als freier Mitarbeiter beschäftigt, so rechnet diese Zeit bei der Bemessung der Bewährungszeit nicht mit.«

Normenkette:

BGB § 134, § 612 Abs. 2; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1; VKA (BAT Anlage 1 a Angestellte an Musikschulen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Berechnung der Bewährungszeit der Klägerin, die Einhaltung der Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches für April 1989 und einen Anspruch der Klägerin auf vermögenswirksame Leistungen.