Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Berechnung der Bewährungszeit der Klägerin, die Einhaltung der Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches für April 1989 und einen Anspruch der Klägerin auf vermögenswirksame Leistungen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|