BAG - Urteil vom 16.05.2012
4 AZR 300/10
Normen:
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (vom 30. November 2006, TV-Ärzte Hessen) § 10 Abs. 1 Entgeltgruppe Ä 5; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (vom 30. November 2006, TV-Ärzte Hessen) § 10 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 67
AuR 2012, 497
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 613/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5356/08

Eingruppierung einer Oberärztin nach § 10 TV-Ärzte [Hessen]

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 300/10

DRsp Nr. 2012/20166

Eingruppierung einer Oberärztin nach § 10 TV-Ärzte [Hessen]

Orientierungssätze: 1. Bei der Ausübung einer Funktion oder der Übernahme einer Leitungstätigkeit liegt häufig ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor. Ist eine Leitungstätigkeit allerdings nebeneinander für verschiedene, ggf. sogar unterschiedlich bewertete Bereiche auszuüben, kann nicht mehr von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen werden, weil die beiden Tätigkeiten regelmäßig auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet sind. 2. Eine mit einem Funktionsbereich "vergleichbare sonstige Organisationseinheit" iSd. Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen wird in der Regel nur dann gegeben sein, wenn die Einheit auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingerichtet ist und ihren Zweck mit eigener Ausstattung und Sachmitteln, in eigenen Räumen und mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Personal erfüllt.