BAG - Urteil vom 20.10.2010
4 AZR 115/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12;
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 263/08
ArbG Rostock, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 745/08

Eingruppierung einer Oberärztin; Übertragung einer Spezialfunktion; Berücksichtigungsfähigkeit einer absolvierten Weiterbildung

BAG, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 115/09

DRsp Nr. 2011/3570

Eingruppierung einer Oberärztin; Übertragung einer Spezialfunktion; Berücksichtigungsfähigkeit einer absolvierten Weiterbildung

Orientierungssätze: 1. Die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der zweiten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/TdL (Übertragung einer Spezialfunktion) sind nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung - ausdrücklich oder konkludent - verlangt. Die bloße Nützlichkeit der Weiterbildung für die auszuübende Tätigkeit reicht nicht aus. 2. Eine absolvierte Weiterbildung kann nur dann tariflich bedeutsam sein, wenn sie nach der Weiterbildungsordnung der jeweiligen - öffentlich-rechtlichen - Landesärztekammer erfolgt ist. Zusatzqualifikationen, die von privaten Vereinigungen, zB der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin, verliehen werden, erfüllen diese Anforderungen nicht.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2008 - 2 Sa 263/08 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 31. Juli 2008 - 3 Ca 745/08 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: