LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.12.2008
2 Sa 263/08
Normen:
TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 745/08

Eingruppierung einer Fachärztin mit Zusatzweiterbildung und übertragener Spezialfunktion

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 263/08

DRsp Nr. 2009/4312

Eingruppierung einer Fachärztin mit Zusatzweiterbildung und übertragener Spezialfunktion

Für die Forderung einer abgeschlossenen Zusatzweiterbildung durch den Arbeitgeber gem. § 12 TV-Ärzte (Entgeltgruppe Ä 3) reicht es aus, wenn sich die Forderung nach der Zusatzweiterbildung aus den Umständen ergibt. Insbesondere ist maßgeblich, ob eine Ausübung der übertragenen Spezialfunktion ohne Zusatzweiterbildung nach den Umständen des Einzelfalles denkbar wäre.

Tenor:

I. 1. In Abänderung des Urteils vom 31.07.2008 - Az. 3 Ca 745/08 - des Arbeitsgerichts Rostock wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.09.2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 3 des TV-Ärzte zu bezahlen.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 6.060,00 EUR brutto zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 500,00 EUR seit dem 01.10.2007

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 01.11.2007

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 01.12.2007

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 01.01.2008

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 01.02.2008

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 01.03.2008

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 01.04.2008

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 01.05.2008

aus weiteren 515,00 EUR seit dem 01.06.2008

aus weiteren 515,00 EUR seit dem 01.07.2008

aus weiteren 515,00 EUR seit dem 01.08.2008