LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2007
8 Sa 452/07
Normen:
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2 § 12 § 26 a § 27 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 245/07

Eingruppierung einer Pflegehilfskraft - Inkrafttreten des Tarifvertrages und Abschluss entsprechender Arbeitsverträge - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 452/07

DRsp Nr. 2008/9682

Eingruppierung einer Pflegehilfskraft - Inkrafttreten des Tarifvertrages und Abschluss entsprechender Arbeitsverträge - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Eingruppierung

1. Werden gemäß § 1 Ziff. 2 Satz 2 MTV "... mit Inkrafttreten des Tarifvertrages ... entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen", ist der Abschluss "entsprechender" Arbeitsverträge keine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Manteltarifvertrages, soweit dies abschließend in § 27 MTV geregelt ist; demgemäß sind die Eingruppierungsvorschriften (§ 12 MTV) und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 am 01.01.2005 in Kraft getreten und seither auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.2. Auch der Umstand, dass sich die Tarifvertragsparteien derzeit gemäß § 26 a MTV zur Lösung von Auslegungsschwierigkeiten in Nachverhandlungen befinden, steht dem Inkrafttreten des Tarifvertrages nicht entgegen.3. Der Vortrag der Arbeitnehmerin, sie sei tatsächlich als Pflegehelferin eingesetzt, reicht aus, um ihr eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ap I zuzusprechen, insbesondere wenn es sich hierbei um die unterste Vergütungsgruppe für das bei der Arbeitgeberin tätige Pflegepersonal handelt.

Normenkette:

MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2 § 12 § 26 a § 27 ;

Tatbestand: