LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.10.2018
5 Sa 223/17
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1 S. 3; TV-L § 12 Abs. 1 S. 4; TV-L Anlage A Entgeltordnung;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 95/17

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin an einer Hochschule nach dem TV-L

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 223/17

DRsp Nr. 2019/1129

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin an einer Hochschule nach dem TV-L

Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin an einer Hochschule, welche den dem Verwendungszweck entsprechenden Einsatz von Drittmittel prüft, sowie den Haushalt der Studierendenschaft. (Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L bejaht, Entgeltgruppen 10, 11, und 12 verneint.)

Eine Sachbearbeiterin an einer Hochschule, die den dem Verwendungszweck entsprechenden Einsatz von Drittmitteln und den Haushalt der Studierendenschaft prüft, ist in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L zutreffend eingruppiert.

1. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 04.09.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12 Abs. 1 S. 3; TV-L § 12 Abs. 1 S. 4; TV-L Anlage A Entgeltordnung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die 1978 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land - nach vorausgegangener Ausbildung - seit 1998 und nach im Jahre 2004 erfolgreich absolvierter Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin seit 2009, an der Hochschule C-Stadt, zuletzt als Sachbearbeiterin mit der Funktion "Innenrevisorin, AGU-Management- und Benchmarkingbeauftragte" beschäftigt.