LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2017
2 Sa 1571/16
Normen:
§ 611 BGB; Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7928/15

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Kriminalaktenhaltung einer Flughafen-Bundespolizeidirektion nach dem TV EntgO Bund

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 1571/16

DRsp Nr. 2022/12452

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Kriminalaktenhaltung einer Flughafen-Bundespolizeidirektion nach dem TV EntgO Bund

Eine Sachbearbeiterin in der Kriminalaktenhaltung einer Flughafen-Bundespolizeidirektion ist nach Entgeltgruppe 9 des TV EntgO Bund zu vergüten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2016 – Az. 7 Ca 7928/15 – abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. April 2014 nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB; Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung allein noch um die Frage, ob die Tätigkeit des Klägerin bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland als Sachbearbeiterin in der Kriminalaktenhaltung (nachfolgend „KAH“) der Bundespolizeidirektion Flughafen A die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, erfüllt.