BAG - Urteil vom 21.01.2015
4 AZR 253/13
Normen:
TVöD/VKA § 16; TVöD/VKA Anhang zu § 16 Abschn. I Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; Anlage 1a zum BAT-O Vergütungsgruppe Vb, IVb;
Fundstellen:
AP BAT-O § 22, 23 Nr. 44
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 247/12
ArbG Leipzig, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2435/11

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin Wirtschaftliche SozialhilfeBegriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit i.S. der Vergütungsgruppe IVb BAT-O

BAG, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 253/13

DRsp Nr. 2015/12016

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe" Begriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit i.S. der Vergütungsgruppe IVb BAT-O

1. Dass ein Sachbearbeiter für "Wirtschaftliche Sozialhilfe" eigene Entscheidungen nur im Rahmen einer Anordnungsbefugnis in Höhe von 1.500 EUR treffen darf, steht einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit i.S. der Vergütungsgruppe IVb Nr. 1 BAT-O nicht entgegen. 2. Das Maß der Verantwortung eines Verwaltungsangestellten richtet sich auch nicht danach, ob seine Entscheidungen korrigierbar oder unumkehrbar sind. 3. Bei gerichtlicher Überprüfung, ob eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit vorliegt, ist zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern erforderlich, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist. Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalverantwortung" zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüber zu stellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden sind.