Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2021 - Az.:
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.2015 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD -VKA in der Fassung vom 25.10.2020 Anwendung. Dieser bestimmt u.a.:
"12
Eingruppierung
1. 2. 3. 1. a) b) c) 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.
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