LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2022
5 Sa 39/22
Normen:
BGB § 280; TVöD/VKA § 14; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 529; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3422/21

Eingruppierung einer schon auf einer höherwertigen Stelle eingesetzten ArbeitnehmerinKeine Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen StelleSachdienliche Klageerweiterung bei EingruppierungsfeststellungsklageKeine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung bei neuem Prozessstoff

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 39/22

DRsp Nr. 2023/12566

Eingruppierung einer schon auf einer höherwertigen Stelle eingesetzten Arbeitnehmerin Keine Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Stelle Sachdienliche Klageerweiterung bei Eingruppierungsfeststellungsklage Keine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung bei neuem Prozessstoff

Einzelfallentscheidung zur Frage der zutreffenden Eingruppierung und Einstufung einer Arbeitnehmerin, die bereits vor dem erfolgreichen Abschluss eines nach Ziffer 7 Absatz 2 der Anlage 1 (Entgeltordnung VKA) TVöD -VKA vorgesehenen Verwaltungslehrgangs auf einer höherwertigen Stelle eingesetzt wird.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2021 - Az.: 10 Ca 3422/21 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; TVöD/VKA § 14; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 529; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2015 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD -VKA in der Fassung vom 25.10.2020 Anwendung. Dieser bestimmt u.a.:

"12

Eingruppierung

1. 2. 3. 1. a) b) c) 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.