LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.01.2014
5 Sa 47/13 E
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2; BAT § 22 Abs. 1; TVÜ-VKA § 28a Abs. 10; TVöD BT-B § 52; TVöD BT-V § 56 Anl. C Entgeltgr. S 12; TVöD -BT-B § 52; TVöD -BT-V § 56 Anl. C Entgeltgr. S 12;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2502/11

Eingruppierung einer SchuldnerberaterinAuslegung des Tarifmerkmals schwierige Tätigkeit im Hinblick auf psychosoziale Beratungsanteile

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 47/13 E

DRsp Nr. 2015/15866

Eingruppierung einer Schuldnerberaterin Auslegung des Tarifmerkmals "schwierige Tätigkeit" im Hinblick auf psychosoziale Beratungsanteile

1. Die Tätigkeit einer Schuldnerberaterin stellt soziale Arbeit und keine Verwaltungstätigkeit dar. 2. Die Tätigkeiten einer Schuldnerberaterin bilden zusammen einen einheitlichen Arbeitsvorgang; die Aufspaltung in die Tätigkeit der Schuldner- und Insolvenzberatung und der Bearbeitung besonders schwieriger und komplexer Einzelfälle mit herausgehobener und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung reißt zusammenhängende und ineinander übergehende Tätigkeiten auseinander, da eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich ist. 3. Soweit die Tätigkeit einer Schuldnerberaterin nur sinnvoll ausgeübt werden kann, wenn unter Berücksichtigung der sozialen und psychischen Situation des Schuldners oder der Schuldnerin umfassender beraten und nach Lösungen nicht nur zur Besserung der finanziellen Situation gesucht wird, muss diese Tätigkeit, um das Merkmal "schwierig" zu erfüllen, im Hinblick auf die in Nr. 11 der Protokollerklärung zur Vergütungsgruppe S 12 aufgeführten Personengruppen oder vergleichbarer Personengruppen prägend für die Tätigkeit sein; dazu reicht es nicht aus, wenn nur ein ganz geringer Prozentsatz des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit betroffen ist.