BAG - Beschluss vom 13.11.2013
4 ABR 16/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (i.d.F. vom 10. Juni 2010) § 6; Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (i.d.F. vom 10. Juni 2010) § 7;
Fundstellen:
AuR 2014, 248
BB 2014, 1075
EzA-SD 2014, 15
NZA-RR 2014, 426
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 53/11
ArbG Essen, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 12/11

Eingruppierung einer Sekretärin der Regionalfilialleitung einer Bank

BAG, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 4 ABR 16/12

DRsp Nr. 2014/6364

Eingruppierung einer Sekretärin der Regionalfilialleitung einer Bank

Orientierungssätze: 1. Bei einer Ein- oder Umgruppierung erfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG auch die zutreffende Beschäftigungszeit einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich das tarifliche Mindestgehalt nach beiden Bestandteilen bestimmt. 2. Für die Erfüllung eines tariflichen Qualifikationsmerkmals ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Gesamt- oder Teiltätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß Einzeltätigkeiten ausübt, die dieses Merkmal erfüllen. Es ist regelmäßig weder erforderlich, dass die Einzeltätigkeiten einer Gesamt- oder Teiltätigkeit ein sog. Gepräge geben, noch müssen sie zeitlich überwiegend anfallen. 3. Bauen Tätigkeitsbeispiele einer tariflichen Vergütungsordnung aufeinander auf, ist für die Prüfung der Erfüllung des Qualifikationsmerkmals ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich.