Abschn. E VergGr. III; BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 Satz 2; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht in der Anlage 1 a zum BAT erfaßten Angestellten in der Fassung der Zweiten Änderung vom 16. Juli 1993 und der Fassung der Vierten Änderung vom 13. April 1994; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O-O) Nr. 3 a ; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Überleitungsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 12; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 11 BAT-O
BB 1997, 1800
NZA-RR 1998, 46
AuA 1997, 391
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1067/94
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 28. März 1995 - 5 Sa 953/94 -,
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin
BAG, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 444/95
DRsp Nr. 1997/5366
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin
»Soweit in der 2. BesÜV als Voraussetzung einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 4 ein für das Lehramt des Sonderschullehrers geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren gefordert wird, reicht ein vierjähriges Fernstudium nicht aus.«
Normenkette:
Abschn. E VergGr. III; BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 Satz 2; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht in der Anlage 1 a zum BAT erfaßten Angestellten in der Fassung der Zweiten Änderung vom 16. Juli 1993 und der Fassung der Vierten Änderung vom 13. April 1994; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O-O) Nr. 3 a ; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Überleitungsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 12; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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