LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2003
3 Sa 34/02
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 ; BAT § 23 ; SGB VIII § 31 ; SGB VIII § 72 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 453/02

Eingruppierung einer sozialpädagogischen Familienhelferin im Sinne des § 31 SGB VIII

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 34/02

DRsp Nr. 2003/15491

Eingruppierung einer sozialpädagogischen Familienhelferin im Sinne des § 31 SGB VIII

Zur Eingruppierung einer sozialpädagogischen Familienhelferin im Sinne des § 31 SGB VIII.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 ; BAT § 23 ; SGB VIII § 31 ; SGB VIII § 72 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 02. Dezember 1968 geborene Klägerin war seit dem 01. Januar 1996 für den beklagten Landkreis zunächst im Rahmen eines in der Vertragsurkunde so bezeichneten Werkvertrags als Familienhelferin tätig. Seit 01. Januar 2000 übt die Klägerin diese Tätigkeit im Umfang von zwanzig Wochenstunden im Rahmen eines am 08. Dezember 1999 geschlossenen Arbeitsvertrags aus. Wegen des Inhalts der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die vorgelegte Kopie der Vertragsurkunde (Anl. A1 - Bl. 14 bis 17 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen. Nach § 2 Nr. 3 und 4 "gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen ... der Dienstanweisungen für das Landratsamt E. (und) der im Einzelfall jeweils geltenden Hilfeplanung". Die Klägerin ist von ihrer Ausbildung her Diplompädagogin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.