LAG Köln - Urteil vom 11.01.2018
7 Sa 412/17
Normen:
TVöD § 11; TVöD § 12; TVÜ Bund § 26; TVEntgO Bund Teil III Nr. 16.4; Entgeltgruppen;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4681/16

Eingruppierung einer Übersetzerin beim Bundessprachenamt der BundeswehrBegriff der qualifizierten Übersetzung

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 412/17

DRsp Nr. 2018/11653

Eingruppierung einer Übersetzerin beim Bundessprachenamt der Bundeswehr Begriff der qualifizierten Übersetzung

1. Zur Eingruppierung einer Übersetzerin beim Bundessprachenamt der Bundeswehr in EG 13 TV EntgO Bund.2. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff. 1 TV EntgO Bund übersetzen Beschäftigte u. a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen.3. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2017 in Sachen 11 Ca 4681/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 11; TVöD § 12; TVÜ Bund § 26; TVEntgO Bund Teil III Nr. 16.4; Entgeltgruppen;

Tatbestand