LAG Köln - Beschluss vom 04.10.2017
11 TaBV 6/17
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 156/16

Eingruppierung einer Visual Commercial nach dem Tarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel

LAG Köln, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 11 TaBV 6/17

DRsp Nr. 2018/3978

Eingruppierung einer Visual Commercial nach dem Tarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel

Einzelfall

Eine Visual Commercial ist zutreffend in die Gehaltsgruppe K2B des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel vom 10.12.2013 eingruppiert. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K3G TV fehlt es an dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal „erweiterte Fachkenntnisse“.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2016 - 6 BV 156/16 - wird zurückgewiesen.

Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau J H in die tarifliche Gehaltsstufe K 2 B &62; 5 wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die fehlende Ersetzung Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung.

Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1), einem bundesweit vertretenen Unternehmen des Textileinzelhandels, gebildete Betriebsrat einer K Filiale. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel Anwendung. Hierzu zählt auch der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 10.12.2013 (GTV HE, Bl. 17 ff. d. A.).