BAG - Urteil vom 12.06.1996
4 AZR 73/95
Normen:
Anlage 1 a VergGr. V c, V b, IV b ("Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" - BAT/BL vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991); BAT (1975) §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2048
NZA-RR 1997, 80
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 31099/93
LAG Berlin, vom 18.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 101/94

Eingruppierung einer Vorklassenleiterin

BAG, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 73/95

DRsp Nr. 1996/28759

Eingruppierung einer Vorklassenleiterin

»1. Eine Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung, die eine Vorklasse für nicht schulpflichtige Kinder leitet, ist nach der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT/BL als sonstige Angestellte in die VergGr. V c Fallgr. 6 eingruppiert; diese erfaßt nunmehr alle Tätigkeiten in Vorklassen mit nicht schulpflichtigen Kindern. 2. Zur Auslegung des vorgenannten Eingruppierungsmerkmals können die Merkmale der Lehrer-Richtlinien der TdL, die die Eingruppierung von Lehrkräften an Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder, die Leitung einer solchen Vorschulklasse durch eine Lehrkraft u. a. m. regeln, nicht herangezogen werden.«

Normenkette:

Anlage 1 a VergGr. V c, V b, IV b ("Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" - BAT/BL vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991); BAT (1975) §§ 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.