LAG Köln - Urteil vom 17.11.2014
2 Sa 566/14
Normen:
§ 56 TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2935/13

Eingruppierung eines als Bezirksleiter der Familien- und Erziehungshilfe tätigen Diplom-Sozialarbeiters

LAG Köln, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 566/14

DRsp Nr. 2015/4011

Eingruppierung eines als Bezirksleiter der Familien- und Erziehungshilfe tätigen Diplom-Sozialarbeiters

Leitungstätigkeiten stellen i.d.R. ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen Arbeitsvorgang dar. Die Leitung eines Bezirks, in dem 6 Mitarbeiter nach S14 (Kindeswohlgefährdung) beschäftigt sind, ist i.d.R nach Vergütungsgruppe S17 zu bewerten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2014 - 6 Ca 2935/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 56 TVöD;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, studierter Diplom-Sozialarbeiter, ist bei der Beklagten seit 1988 beschäftigt. Seit dem 1.3.2002 ist er Bezirksleiter der Familien- und Erziehungshilfe B -T . Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst anwendbar. Der Kläger ist derzeit in die Entgeltgruppe S 15 des Anhangs zur Anlage C zu § 56 TVöD -VKA (Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst) eingruppiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der anzuwendenden Tarifvorschriften sowie der zu Grunde liegenden Organisationsstrukturen und Dienstanordnungen und der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf dieses verwiesen.