Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, studierter Diplom-Sozialarbeiter, ist bei der Beklagten seit 1988 beschäftigt. Seit dem 1.3.2002 ist er Bezirksleiter der Familien- und Erziehungshilfe B -T . Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst anwendbar. Der Kläger ist derzeit in die Entgeltgruppe S 15 des Anhangs zur Anlage C zu §
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der anzuwendenden Tarifvorschriften sowie der zu Grunde liegenden Organisationsstrukturen und Dienstanordnungen und der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf dieses verwiesen.
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