BAG - Urteil vom 18.03.2015
4 AZR 702/12
Normen:
TVÜ-L § 17 Abs. 1 S. 1; BAT § 1; BAT § 3; BAT § 22; BAT Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil VergGr. Vc, Fallgr. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1524
NZA-RR 2015, 427
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 102/11
ArbG Hamburg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 436/09

Eingruppierung eines als Wege- und Gewässerwart tätigen gelernten Maurers im Rahmen des BAT und des TV-L

BAG, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 702/12

DRsp Nr. 2015/9505

Eingruppierung eines als Wege- und Gewässerwart tätigen gelernten Maurers im Rahmen des BAT und des TV-L

Orientierungssatz: Die Tarifvertragsparteien des BAT wollten grundsätzlich die Tätigkeit eines jeden Angestellten im öffentlichen Dienst mit dem Tarifwerk erfassen. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des BAT haben nach deren Willen somit eine Auffangfunktion. Im Anwendungsbereich des BAT kann deshalb ausnahmsweise eine Tariflücke nur angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen aufweist.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVÜ-L § 17 Abs. 1 S. 1; BAT § 1; BAT § 3; BAT § 22; BAT Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil VergGr. Vc, Fallgr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.