LAG München - Urteil vom 05.11.2013
9 Sa 372/13
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; AVR Anlage 32 Anhang F § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 411/12

Eingruppierung eines Altenpflegers im ambulanten Dienst einer Sozialstation des Deutschen Caritasverbandes

LAG München, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 372/13

DRsp Nr. 2014/10346

Eingruppierung eines Altenpflegers im ambulanten Dienst einer Sozialstation des Deutschen Caritasverbandes

Mit der stark arbeitsteilig organisierten Tätigkeit eines Altenpflegers in einer Sozialstation erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 2 c der AVR, die voraussetzt, dass medizinische Versorgung im Berufsbild des Kranken- und Altenpflegers eigenständig wahrgenommen wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg, Kammer Neu-Ulm vom 20.03.2013, Az. 2 Ca 411/12, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; AVR Anlage 32 Anhang F § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2013 in die Entgeltgruppe 8a Stufe 6 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes einzugruppieren ist.

Der 1960 geborene Kläger ist ausgebildeter Altenpfleger und Krankenpfleger und arbeitet beim Beklagten seit dem 01.05.2001 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.04.2001 (Bl. 11/12 d. A.) als Krankenpfleger/Altenpfleger.