1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg, Kammer Neu-Ulm vom 20.03.2013, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2013 in die Entgeltgruppe 8a Stufe 6 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes einzugruppieren ist.
Der 1960 geborene Kläger ist ausgebildeter Altenpfleger und Krankenpfleger und arbeitet beim Beklagten seit dem 01.05.2001 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.04.2001 (Bl. 11/12 d. A.) als Krankenpfleger/Altenpfleger.
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