LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2017
6 Sa 189/16
Normen:
TV-L Entgeltgruppe E 13;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 552/15

Eingruppierung eines an einer berufsbildenden Schule tätigen Lehrers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 189/16

DRsp Nr. 2017/14709

Eingruppierung eines an einer berufsbildenden Schule tätigen Lehrers

1. Ein an einer berufsbildenden Schule tätiger Lehrer kann keine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L verlangen, wenn er nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt. Die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis werden auch nicht dadurch erfüllt, dass er zwischenzeitlich eine Qualifizierungsmaßnahme absolviert hat und für die Zulassung zu dieser Fortbildung ein zweites Staatsexamen für ein Lehramt an einer Schulart mindestens der Sekundarstufe I erforderlich ist. Denn selbst wenn diese Voraussetzung als entbehrlich betrachtet worden sein sollte, führt dies nicht zur tatsächlichen Erfüllung der Voraussetzung. 2. Ein Abschluss als staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Energieelektronik ist nicht als Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne der Vergütungsgruppe E 12 TV-L zu betrachten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 5 Ca 552/15 - vom 09. März 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L Entgeltgruppe E 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

1. 2. 1. 2.