LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.04.2014
4 Sa 288/12
Normen:
TV-Tarfifgemeinschaft-DRV;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 39/12

Eingruppierung eines Angestellten der Deutschen Rentenversicherung bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 288/12

DRsp Nr. 2014/17452

Eingruppierung eines Angestellten der Deutschen Rentenversicherung bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts entsprechend § 106 GewO einzuhalten hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 12.09.2012 - 4 Ca 39/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-Tarfifgemeinschaft-DRV;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang darüber, ob die tariflichen Voraussetzungen für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorliegen.