LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.07.2014
4 Sa 386/13
Normen:
MTV-Papierindustrie-Ost § 15 Nr. 2.2; MTV-Papierindustrie-Ost § 15 Nr. 2.6; MTV-Papierindustrie-Ost § 15 Nr. 2.7;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 669/12

Eingruppierung eines Anlagenelektronikers als Mitarbeiter der Prozessleittechnik in einer ZellstofffabrikUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur überwiegenden Ausübung von Aufgaben mit erhöhter Verantwortung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 386/13

DRsp Nr. 2015/15767

Eingruppierung eines Anlagenelektronikers als Mitarbeiter der Prozessleittechnik in einer Zellstofffabrik Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur überwiegenden Ausübung von Aufgaben mit erhöhter Verantwortung

1. Gemäß § 15 Nr. 2.2 und 2.7 des zwischen dem Arbeitgeberverband der ostdeutschen Papierindustrie AGOP e. V. und der IG BCE abgeschlossenen Manteltarifvertrags (MTV-Papierindustrie-Ost) ist für die Eingruppierung die ausgeführte und nicht nur die vorübergehend übertragene Tätigkeit maßgebend. 2. Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe K/T 3 des Haustarifvertrags der Arbeitgeberin, hat er gemäß § 15 Nr. 2.6 MTV-Papierindustrie-Ost darzulegen, dass er mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % Arbeitsaufgaben erledigt, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe K/T 4 entsprechen. 3. Macht der Kläger geltend, dass er überwiegend und damit zu mehr als 50 % Tätigkeiten ausübt, die mit "erhöhter Verantwortung verbunden sind und selbständig durchgeführt werden", hat er darzulegen, dass sich die von ihm ausgeübte Tätigkeit zu mehr als 50 % aufgrund erhöhter Verantwortung und selbständiger Durchführung seiner Arbeit aus der normalen oder üblichen diesbezüglichen Tätigkeit heraushebt.