BAG - Urteil vom 19.11.2014
4 AZR 996/12
Normen:
Entgelt-Rahmentarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost (ERTV vom 26. Februar 1991); ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 301 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2015, 896
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 258/11
ArbG Schwerin, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2302/10

Eingruppierung eines Anlagenführers ohne abgeschlossene Berufsausbildung

BAG, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 996/12

DRsp Nr. 2015/4834

Eingruppierung eines Anlagenführers ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Orientierungssatz des Gerichts: Ein Vergütungsanspruch nach Gruppe G ERTV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten ausübt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern. Die Regelung, dass die abgeschlossene Berufsausbildung durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden kann, betrifft nur die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers, modifiziert aber die objektiven Anforderungen an die betreffende Tätigkeit nicht.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 258/11 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18. August 2011 - 6 Ca 2302/10 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe G des Entgeltrahmentarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie vom 1. März 1991 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen!

Normenkette: