LAG Mecklenburg-Vorpommern - Teilurteil vom 25.09.2012
5 Sa 258/11
Normen:
TVG § 1; ERTV Brot- und Backwarenindustrie NBL (26.02.1991);
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2302/10

Tarifliche Eingruppierung im Rahmen des Entgeltrahmentarifvertrags für Arbeitnehmer der Brot- und Backwarenindustrie; Begriff des Maschineneinstellers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Teilurteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 258/11

DRsp Nr. 2012/21328

Tarifliche Eingruppierung im Rahmen des Entgeltrahmentarifvertrags für Arbeitnehmer der Brot- und Backwarenindustrie; Begriff des Maschineneinstellers

1. Unter einem Maschineneinsteller bzw. einer Maschineneinstellerin versteht man heutzutage eine Facharbeitertätigkeit, die üblicherweise eine Ausbildung im Maschinen- und Anlagenbau, beispielsweise in der Maschinentechnik, Konstruktions-, Fertigungs- bzw. Produktionstechnik erfordert. Gleichbedeutend spricht man auch von einem Maschineneinrichter bzw. einer Maschineneinrichterin. Diese Arbeitnehmer arbeiten typischerweise im Maschinenbau, also bei den Herstellern der Maschinen. 2. Das Umstellen der Verpackungs- und Schneide-Maschinen, die beim Brotsortenwechsel erfolgt, kann nicht als Einrichten einer Maschine im Tarifsinne bezeichnet werden. Denn hierbei werden lediglich einzelne Elemente der Maschinen im Rahmen ihrer bereits vorhandenen multifunktionalen Fähigkeiten eingestellt. Die Maschine ist bereits vom Maschinenbauer so eingerichtet, dass mit ihr verschiedene Brotsorten geschnitten und verpackt werden können. Eine (Neu-)Einrichtung der Maschine im Tarifsinne läge erst dann vor, wenn man beispielsweise zur Verarbeitung neuer Brotsorten oder Brotgrößen neue Paddel entwerfen und anfertigen müsste oder die Drehteller und die Seitenführungen aus diesem Grunde konstruktiv verändern müsste.