BAG - Urteil vom 18.12.1996
4 AZR 247/95
Normen:
Anlage 1 zum TV Lohngruppen-TdL Lohngr. 4 Fallgr. 1, Lohngr. 9 Fallgr. 18.1; MTArb § 21 Abs. 1; MTL II § 21 Abs. 1; TV Lohngruppen-TdL § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 21 MTArb
BB 1997, 948
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 23.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 535/92
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 5. August 1994 - 13 Sa 1482/93 ,

Eingruppierung eines Arbeiters im Gesundheitswesen

BAG, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 247/95

DRsp Nr. 1997/4023

Eingruppierung eines Arbeiters im Gesundheitswesen

»"Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen" im Sinne der Lohngr. 9 Fallgr. 18.1 für Arbeiter im Gesundheitswesen sind nur solche Einrichtungen bzw. Anlagen, die in einem Krankenhaus spezifisch klinischen Belangen dienen. Eine Automatische Warentransportanlage (AWT) in einem Universitätsklinikum, die dessen Versorgung mit allen Gütern des täglichen Bedarfs (einschließlich des medizinischen) und deren Entsorgung sicherzustellen hat, erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal ebensowenig wie eine dort installierte Rohrpostanlage.«

Normenkette:

Anlage 1 zum TV Lohngruppen-TdL Lohngr. 4 Fallgr. 1, Lohngr. 9 Fallgr. 18.1; MTArb § 21 Abs. 1; MTL II § 21 Abs. 1; TV Lohngruppen-TdL § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.