LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2013
5 TaBV 34/13
Normen:
BETV-Chemie;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 26/12

Eingruppierung eines ArbeitnehmersErsetzung der Zustimmung des BetriebsratsÜberleitungstarifvertrag in Chemietarifverträge

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 34/13

DRsp Nr. 2014/12014

Eingruppierung eines Arbeitnehmers Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats Überleitungstarifvertrag in Chemietarifverträge

Der Widerspruch des Betriebsrats gegen die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist unbegründet, wenn die Einstufung des Mitarbeiters nicht zu beanstanden ist.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2013 - 3 BV 26/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BETV-Chemie;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer A und B in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.

Der elfköpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der C geführten Gemeinschaftsbetrieb in D beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit regelmäßig 390 Arbeitnehmer/innen und Mitglied des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Zu ihnen gehören die Arbeitnehmer A und B.