BAG - Urteil vom 21.03.2012
4 AZR 286/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BAT § 22; BAT § 23a; BAT § 23b; BAT § 70; BAT § Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL Vergütungsgruppen Vc Fallgr. 1a und Vb Fallgr. 1c; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 8 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 17 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) Anlage 2 Teil A; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltgruppen 8 und 9; Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 15/10
ArbG Hamburg, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 595/08

Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungsdienst für den Innenstadtbereich in Hamburg

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 286/10

DRsp Nr. 2012/16687

Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungsdienst für den Innenstadtbereich in Hamburg

Ein Außendienstmitarbeiter im Ordnungsdienst in Hamburg, dessen Tätigkeit zu etwa 80 % auf „Streifendienst“ oder „Streifengänge“ entfällt, ist in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT und nach Überleitung in den TVL in die Entgeltgruppen 9 TV-L einzugruppieren. Der Arbeitsvorgang „Streifengang“ erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die Tätigkeit erfordert auch „selbständige Leistungen“.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2010 - 7 Sa 15/10 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2010 - 7 Sa 15/10 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2009 - 3 Ca 595/08 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2006 nach Vergütungsgruppe Vc BAT und vom 1. November 2006 bis zum 31. Mai 2008 nach Entgeltgruppe 8 TV-L sowie vom 1. Juni 2008 an nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4 zu tragen.