BAG - Urteil vom 21.03.2012
4 AZR 374/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BAT § 22; BAT § 23a; BAT § 23b; BAT § 70; BAT § Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL Vergütungsgruppen Vc Fallgr. 1a und Vb Fallgr. 1c; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 8 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 17 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) Anlage 2 Teil A; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltgruppen 8 und 9; Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A), § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 66/09
ArbG Hamburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1/09

Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungsdienst für den Innenstadtbereich in Hamburg

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 374/10

DRsp Nr. 2012/16703

Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungsdienst für den Innenstadtbereich in Hamburg

Ein Außendienstmitarbeiter im Ordnungsdienst in Hamburg, dessen Tätigkeit zu etwa 80 % auf „Streifendienst“ oder „Streifengänge“ entfällt, ist in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT und nach Überleitung in den TVL in die Entgeltgruppen 9 TV-L einzugruppieren. Der Arbeitsvorgang „Streifengang“ erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Die Tätigkeit erfordert auch „selbständige Leistungen“ nach der erforderlichen Bewährungszeit.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 4 Sa 66/09 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 4 Sa 66/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom

3. September 2009 - 17 Ca 1/09 - auch insoweit zurückgewiesen hat, als es Feststellungen zur Vergütung des Klägers ab dem 1. Juli 2007 getroffen hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BAT § 22; BAT § 23a; BAT § 23b; BAT § 70;