LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.02.2008
5 Sa 366/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TV Mindestlohn im Baugewerbe Lohngruppe 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 61/07

Eingruppierung eines Baufacharbeiters nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 366/07

DRsp Nr. 2009/6990

Eingruppierung eines Baufacharbeiters nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe

1. Die arbeitsvertragliche Bezeichnung als "Bauarbeiter" entspricht keiner Bezeichnung des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe vom 29. 7. 2005; die arbeitsvertragliche Vereinbarung bedarf deshalb der Auslegung. 2. Im Vergleich der Anforderungen der Lohngruppen 1 und 2 ist festzustellen, dass die Bezeichnung "Bauarbeiter" eher die Lohngruppe 2 als die Lohngruppe 1 umfasst; für eine Beschäftigung nach Lohngruppe 1 hätte die Bezeichnung "Werker" (entsprechend Tarifvertrag) oder "(Bau-) Helfer" nahe gelegen. 3. Da die Lohngruppe 2 keine Baufacharbeiterausbildung voraussetzt und auch keine Baufacharbeitertätigkeiten sondern die Regelqualifikation "baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe" sowie "fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung" erfordert, entspricht die Bezeichnung "Bauarbeiter" deutlich eher den Voraussetzungen der Lohngruppe 2 als denjenigen der Lohngruppe 1.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 06.06.2007 - 3 Ca 61/07 - abgeändert.