I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers auf eine höherwertige Eingruppierung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 22.05.2001 als Baufacharbeiter beschäftigt. Er verfügt über den im Rahmen der baugewerblichen Stufenausbildung erworbenen Facharbeiterbrief als Baufacharbeiter für Schalungs- und Stahlbetonbau. Er wird seit längerem gemäß der Lohngruppe 3 des Bundesrahmentarifvertrages Bau vergütet.
Er hat bereits erstinstanzlich nach erfolgloser Geltendmachung die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 begehrt. Zu den Lohngruppen 3 und 4 heißt es im Bundesrahmentarifvertrag Bau:
"Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer -
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
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