LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2011
2 Sa 15/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BRTV Bau § 5 Nr. 2.2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 973/09

Eingruppierung eines Baufacharbeiters; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur selbstständigen Ausführung von Schalungs- und Betonbauarbeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 15/11

DRsp Nr. 2011/12935

Eingruppierung eines Baufacharbeiters; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur selbstständigen Ausführung von Schalungs- und Betonbauarbeiten

Ein Baufacharbeiter hat auch ab dem zweiten Berufsjahr keinen Anspruch auf die Lohngruppe 4, wenn keine selbstständige Ausführung der Tätigkeiten vorliegt.

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BRTV Bau § 5 Nr. 2.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers auf eine höherwertige Eingruppierung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 22.05.2001 als Baufacharbeiter beschäftigt. Er verfügt über den im Rahmen der baugewerblichen Stufenausbildung erworbenen Facharbeiterbrief als Baufacharbeiter für Schalungs- und Stahlbetonbau. Er wird seit längerem gemäß der Lohngruppe 3 des Bundesrahmentarifvertrages Bau vergütet.

Er hat bereits erstinstanzlich nach erfolgloser Geltendmachung die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 begehrt. Zu den Lohngruppen 3 und 4 heißt es im Bundesrahmentarifvertrag Bau:

"Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer -

Tätigkeit:

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

Regelqualifikation: