LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.10.2016
2 Sa 92/16
Normen:
TVG § 1; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1824/15

Eingruppierung eines Betonpumpenmaschinisten nach dem Manteltarifvertrag vom 1. Januar 2010 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Kies-, Sand-, Naturstein-, Leichtzuschlagsstoffe- und Baustoff-Recyclingindustrie sowie für die Mörtel-, Transportbeton und Asphaltindustrie in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 92/16

DRsp Nr. 2017/5080

Eingruppierung eines Betonpumpenmaschinisten nach dem Manteltarifvertrag vom 1. Januar 2010 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Kies-, Sand-, Naturstein-, Leichtzuschlagsstoffe- und Baustoff-Recyclingindustrie sowie für die Mörtel-, Transportbeton und Asphaltindustrie in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin

1. Ein Betonpumpenmaschinist (Fahrer einer auf einem LKW montierten Betonpumpe) ist nicht in die Lohngruppe 4 (Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufsausbildung) des Manteltarifvertrages vom 1. Januar 2010 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Kies-, Sand-, Naturstein-, Leichtzuschlagsstoffe- und Baustoff-Recyclingindustrie sowie für die Mörtel-, Transportbeton und Asphaltindustrie in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin, bzw. des dazugehörenden Entgelttarifvertrags vom 28. Juli 2015 eingruppiert. Denn die Tätigkeit als Fahrer einer mobilen Betonpumpe ist lediglich eine Anlerntätigkeit, die keine Berufsausbildung voraussetzt. Sie führt zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe 3. 2. Die Eingruppierung des Betonpumpenmaschinisten in die Lohngruppe 4 des MTV ergibt sich auch nicht mit Blick auf eine frühere Fassung des MTV (MTV 1991), als der Betonpumpenmaschinist in der Lohngruppe 4 noch als Regelbeispiel aufgeführt war.