LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2009
2 Sa 1872/08
Normen:
ERA § 2 Nr. 1; ERA § 2 Nr. 3; ERA § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1833/08

Eingruppierung eines Betriebshandwerkers in der Metallindustrie

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1872/08

DRsp Nr. 2010/5828

Eingruppierung eines Betriebshandwerkers in der Metallindustrie

1. Hat der Reparaturhandwerker verschiedene Anlagen und Maschinen mit unterschiedlicher Technik zu betreuen und zu reparieren, können zusätzlich zu den durch die Berufsausbildung erworbenen Fachkenntnissen Berufserfahrungen vonnöten sein; werden schwierige und umfangreiche Reparaturarbeiten nicht betriebsintern sondern durch Fremdfirmen erledigt, ist nicht erkennbar, dass der Betriebshandwerker die anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erst dann erledigen kann, wenn er nach der abgeschlossenen Ausbildung dafür noch mindestens drei Jahre Berufserfahrung sammeln müsste. 2. Ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe besteht nicht, wenn es nicht zur Arbeitsaufgabe des Betriebshandwerkers gehört, die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturaufträge nach Dringlichkeit, Zeitumfang und betrieblichen Erfordernissen selbst festzulegen.