LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2017
6 Sa 485/16
Normen:
RTV-Dachdeckerhandwerk § 20 Abs. 3 Lohngruppe 6;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 802/16

Eingruppierung eines Dachdecker-Fachhelfers nach dem RTV-Dachdeckerhandwerk

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 485/16

DRsp Nr. 2017/10938

Eingruppierung eines Dachdecker-Fachhelfers nach dem RTV-Dachdeckerhandwerk

Ein Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, der zwar die Gesellenprüfung nicht bestanden hat, aber seit mehr als 40 Jahren durchgehend im Dachdeckerhandwerk beschäftigt ist, erfüllt die für die Eingruppierung unter die Lohngruppen des RTV-Dachdeckerhandwerk erforderliche subjektive Voraussetzungen einer der bestandenen Gesellenprüfung gleichzusetzenden Qualifikation. Soweit er die Eingruppierung in eine Lohngruppe begehrt, die "besondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen" voraussetzt, hat er über die normalen Kenntnisse hinausgehende Kenntnisse im Sinne einer Verbreiterung oder einer Spezialisierung und Intensivierung seiner Kenntnisse darzulegen und ggfls. zu beweisen (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06. Oktober 2016 - 3 Ca 802/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RTV-Dachdeckerhandwerk § 20 Abs. 3 Lohngruppe 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf weitergehende Vergütung im Zusammenhang mit seiner zutreffenden Eingruppierung.