LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2013
8 Sa 307/13
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3860/12

Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs für Umwelt- und Hygienetechnik als Leiter des Arbeitsbereichs Krankenhaushygiene am Institut für Hygiene und InfektionsschutzUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen sowie zu Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmalen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 307/13

DRsp Nr. 2014/8209

Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs für Umwelt- und Hygienetechnik als Leiter des Arbeitsbereichs Krankenhaushygiene am Institut für Hygiene und InfektionsschutzUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen sowie zu Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmalen

1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richtete sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A), nach der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.