LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2014
4 Sa 415/14
Normen:
TV L § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 24/14

Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs mit Fachhochschulstudium als Sachgebietsleiter Landespflegeunbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 415/14

DRsp Nr. 2015/8805

Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs mit Fachhochschulstudium als Sachgebietsleiter Landespflege unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Tarifmerkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung"

1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A); der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2. Bauen Tarifgruppen aufeinander auf und ergibt der Aufbau sich daraus, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppe qualifizierende Merkmale enthält, hat der klagende Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfüllt; die in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe sind insoweit durch Tatsachenvortrag auszufüllen.